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Satzung

 

Satzung des TSV Wiesenburg / Mark e. V.

(Geänderte Fassung der Satzung gemäß

Mitgliederversammlung 12.11.2021 vom 06.09.1990)

 

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.         Der am 14.06.1990 gegründete Verein führt den Namen:

            Turn- und Sportverein (TSV) Wiesenburg/Mark e. V.

 

2.         Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Registernummer VR 3546 eingetragen.

 

3.         Der Verein hat seinen Sitz in 14827 Wiesenburg/Mark.

 

4.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2       Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vereins

 

1.         Der TSV Wiesenburg/Mark e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensports.

 

2.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.         Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

4.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Gemeinde Wiesenburg/Mark zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 dieser

            Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

            Bei Insolvenz haftet der Vorstand für Verbindlichkeiten nicht.

            Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern für vom Verein verursachte Straftaten oder Schäden wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

7.         Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

8.         Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

§ 3       Gliederung

 

1.         Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in ihrer Haushaltsführung aber unselbständige

  Abteilung gegründet werden.

 

2.         Die finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt.

 

3.         Für die Arbeitsgrundlagen der Abteilungen, deren Versammlungen, sowie die Zusammensetzung und Wahl der Abteilungsvorstände geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die im Einklang mit den Interessen des Vereins insgesamt und der Satzung stehen müssen.

 

 

§ 4       Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1.         Dem Verein können als Mitglied angehören.

 

                     a. erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres

                     b. jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

                     c. juristische Personen

                     d. Ehrenmitglieder.

 

2.         Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Vereinssatzung schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in strittigen Fällen die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Beschlussfassung über die Aufnahme durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

 

3.         Der Antrag Minderjähriger für den Eintritt in den Verein bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

4.         Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

  1. Austritt

  2. Ausschluss

  3. Tod

  4. bei Nichtleistung des Vereinsbeitrages für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre

  5. Löschung des Vereins.

 

            Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Der Austritt muss dem Vorstand  gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur mit einer Frist von einem Monat zum  Jahresende möglich.

            Die Zahlungspflicht für die bis zum Zeitpunkt des Austritts fälligen Beiträge bleibt bestehen.

            Dem Ausschluss eines Mitglieds geht in jedem Fall eine Anhörung voraus.

 

5.         Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie.

 

 

§ 5       Rechte und Pflichten

 

1.         Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.         Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

3.         Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und Arbeitsleistungen/-stunden nach §58 BGB verpflichtet. Über die Höhe dieser Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung jährlich per einfachen Beschluss. Die so beschlossenen Beträge, Zahlungsfristen und Mahngebühren werden in einer gesonderten Beitragsordnung   festgehalten und in Form eines Aushangs bekannt gemacht. Der Beschluss der 
Mitgliederversammlung ist im Protokoll und in einer gesonderten Beitragsordnung
festzuhalten. Umlagen sind auf das dreifache des Jahresbeitrages zu begrenzen.

 

4.         Als weitere Ordnungen können Geschäftsordnungen und Abteilungsordnungen beschlossen werden. 

 

 

§ 6       Maßregelungen

 

1.         Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden wegen:

 

  1. erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,

  2. vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

  3. unehrenhafter Handlungen.

 

2.         Maßregelungen sind:

 

  1. Verweis,

  2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins,

  3. Ausschluss aus dem Verein.

 

3.         In den Fällen § 6.1. a, b, c, ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Entscheidung für die Maßregelung ist dem Betroffenen  schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu übersenden.

            Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung in schriftlicher Form zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

            Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung bleibt unberührt. Es darf aber erst nach erfolgloser Durchführung des Berufungsverfahrens durch die Mitgliederversammlung ausgeübt werden.

 

 

§ 7       Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

 

§ 8      Die Mitgliederversammlung

 

1.         Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

            Sie ist zuständig für:

 

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung

  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes

  4. Wahl der Kassenprüfer

  5. Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse

  6. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

  7. Satzungsänderungen

  8. Beschlussfassung über Anträge

  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  10. Auflösung des Vereins

  11. Ausschluss aus dem Verein

 

2.         Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 4. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

 

3.         Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand

 

  1. mittels schriftlicher Einladung an die Abteilungsleiter und

  2. mittels Aushängen in den Schaukästen des Vereins im Flämingstadion und an der Bushaltestelle Fr.-Ebert-Str. in Wiesenburg oder,

  3. mittels Mitteilung in der Märkischen Allgemeinen Zeitung - MAZ

 

            mindestens zwei, höchstens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung. Für den  Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung gilt das Protokoll der Beratung mit den Abteilungsleitern, Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung und Anträge mitzuteilen.

 

4.         Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung regelt eine andere Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

5.         Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks und der Anfallsberechtigung im

            Falle einer Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

            Stimmen.

 

6.         Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

 

 

 

7.         Anträge können gestellt werden:

 

  1. von jedem erwachsenen Mitglied

  2. vom Vorstand.

 

            Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge, außer Dringlichkeitsanträgen, werden nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.

            Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung um die beantragten Angelegenheiten zu ergänzen.

            Bei Anträgen auf Änderung bestehender Dokumente sind zum besseren Vergleich die alte und die neu beantragte Fassung gegenüberzustellen.

 

8.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder die  Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

Über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen werden Protokolle gefertigt und mittels Aushängen in den Schaukästen und / oder auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Diese Protokolle sind durch den Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied im  Sinne von § 26 BGB zu unterschreiben.

 

 

§ 9       Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.         Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

2.         Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3.         Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

4.         Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen    teilnehmen.

 

 

§ 10    Der Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus:

 

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Schatzmeister

  4. dem Jugendwart

  5. dem Schriftführer

 

            Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

 

 

2.         Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

 

a. dem Vorsitzenden,

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. dem Schatzmeister.

 

            Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und jeweils einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.    Beim Online-Banking ist der Schatzmeister allein vertretungsberechtigt.

 

3.         Die Mitglieder des Vorstandes lt. § 10.1 werden für jeweils zwei Jahre gewählt.

            Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten       Wahl eine Person kooptieren.

            Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.

 

 

§ 11    Ehrenmitglieder

 

1.         Durch die Mitgliederversammlung können Vereinsmitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

2.         Anträge können Mitglieder des Vereins in schriftlicher Form an den Vorstand richten.

 

3.         Die Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über den Antrag.

 

4.         Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

 

§ 12    Kassenprüfer

 

1.         Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht im Vorstand oder in einem Ausschuss tätig sein dürfen.

 

2.         Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

3.         Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

 

 

§ 13    Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 14    Datenschutz im Verein

 

1.      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes     (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder    im Verein verarbeitet.

 

2.      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

         - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

         - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

         - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

         - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

         - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

         - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

3.      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst  zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus  dem Verein hinaus.

 

4.      Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung    und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutz-beauftragten bestellen.

 

§ 15    Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des

TSV Wiesenburg/Mark e. V. am 12. November 2021 beschlossen worden und
tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Tag der Eintragung im Vereinsregister am 08.03.2022.

 

 

zur Beitragsordnung: 

Beitragsordnung des TSV Wiesenburg e.V.

 

 

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